§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 647
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 26.11.2009 – S 16 KR 84/07Zitiert von 1
- BFH, 22.04.1983 – VI R 268/80Zitiert von 2
- BFH, 08.12.2021 – I R 24/19(Knock-out-Zertifikate keine Termingeschäfte i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG / Abziehbarkeit von Gebühren für eine verbindliche Auskunft nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG)Zitiert von 7
- BFH, 08.03.1995 – II R 58/93Zitiert von 4
- BFH, 08.03.1995 – II R 10/93Zitiert von 9
- FG Niedersachsen, 14.03.2001 – 3 K 264/95Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- FG Münster, 20.03.2026 – 12 K 441/24 AO
- BFH, 25.02.2026 – II R 38/23 · Gebühren bei verbindlicher Auskunft
647 Entscheidungen zu § 3 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3#abs-1 (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3#abs-2 (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3#abs-3 (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3#abs-4 (4) Steuerliche Nebenleistungen sind
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/3#abs-5 (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.